Krokofant Community-Mythos

Anmeldungsdatum: 20.11.2005 Beiträge: 12734 Wohnort: Mahlsdorf (Berlin)
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Verfasst am: 28.11.06 - 20:38 Titel: Kostenpflichtige Internetseiten - eine interessante Meinung |
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Es geht um Internetseiten, deren Benutzung den Nutzer überraschend Rechnungen einbringt. Neuste Masche sind wohl Gedichte-Foren, wo man sich als User anmelden soll und damit die AGB akzeptiert. Plötzlich ist die Rechnung da. Dazu gebe ich mal einen Hinweis wieder:
| Zitat: |
Wer auf eines dieser Angebote hereingefallen ist, sollte Widerspruch einlegen, der im Tenor wie folgt formuliert sein kann und per Einschreiben mit Rückschein versandt werden sollte:
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erkläre ich Ihnen gegenüber, dass ein Vertrag mit dem von Ihnen behaupteten Inhalt mit mir nicht zustande gekommen ist.
Eine Erklärung in Ihren allgemeinen £e-dingungen oder versteckt auf der Internetseite, wonach die Dienstleistung kostenpflichtig ist, ist nach § 305c BGB als überraschend zu bewerten. Eine solche Erklärung wird nach dem Gesetzeswortlaut nicht Bestandteil des Vertrags. Hilfsweise fechte ich sämtliche in diesem Zusammenhang von mir abgegebenen Erklärungen wegen Irrtums und arglistiger Täuschung nach §§ 119, 123, 142 BGB an und widerrufe meine Erklärungen gs-maß §§ 312 b, 312 d, 355 BGB. Da ich nicht über mein Widerrufsrecht informiert worden bin, konnte ein Fristablauf nicht beginnen. Der Weitergabe und Nutzung sowie Speicherung meiner Daten widerspreche ich ausdrücklich. Wegen des bestehenden Betrugsverdachts erstatte ich gegen Sie Strafanzeige.
Denn: Ein Vertrag kommt nicht durch An-klicken eines „AGB-Kästchens" zustande. Es muss vielmehr unmissverständlich deutlich gemacht werden, dass durch die Registrierung überhaupt ein Vertragsverhältnis entsteht.
Niemand sollte sich auch danach durch Mahnungen und Drohungen mit oder durch Inkassobüros beeindrucken lassen. Wenn alle Opfer solcher Maschen diesem Rat folgen, sind derartige Geschäftsmodelle, die letztendlich auf Einschüchterung beruhen, nicht tragfähig. Auf die in der Folge eingehenden Firmenbriefe sollte, so der polizeiliche Rat, nach dem eingelegten Widerspruch nicht mehr reagiert werden. Bis heute ist keine der in dem g2-schilderten Stil agierenden Firmen mit einem Fall „vor Gericht gezogen", um die vorgeblich rechtens erhobenen Gebühren einzuklagen.
Nachfolgender (auszugsweise) Originaltext eines Abmahnungsschreibens, belegt die Einschüchterungstaktik:
„Ihre Beanstandung ist bei uns eingegangen. Unsere Aufzeichnungen belegen Ihre nachweisbare Anmeldung unter Angabe Ihrer Email-Adresse. An diese Airesse wurde Ihnen ein Aktivierungslink für den Zugang zum Mitgliedsbereich gesandt.
Der Vertragsschluss über das Internet ist ohne Weiteres möglich und erfolgt bei unserem Angebot unter Beachtung der Verbraucherschutzvorschriften für den Femabsatz. Auf der Anmeldeseite, direkt bei der Anmeldeschaltfläche, finden Sie die Preisangabe .........
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(keine Internetquelle dazu bekannt)
Dem Schreiben war eine Anlage mit gut 60 verdächtigen Internetseiten beigefügt. (liegt mir vor) |
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