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"Selbstständig" als Zweitjob?

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Selbständigkeit

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Sven*
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Anmeldungsdatum: 20.01.2004
Beiträge: 11349

BeitragVerfasst am: 07.06.06 - 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
aber meine Erfahrung der letzten Jahre



da würd ich mich nicht mehr soooooooo drauf verlassen Wink
Es wurden geraden neue Gesetzte erlassen und die Handwerkskammern und Innungen (zB) sind durchaus gewillt diese auch umzusetzen.
Da kanns durchaus passieren das auch Nebengewerbliche mit in die Mühlen geraten

sven
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susiii
Power-User
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Anmeldungsdatum: 03.09.2005
Beiträge: 96
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 07.06.06 - 11:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Sorscha,

bitte lass dich wie schon gesagt nicht verrückt machen.
In dem ganzen gesetzesdschungel sieht eh keiner mehr durch.
Wenn es danach geht, dann dürftest du morgens nicht mehr aus dem Bett...

Bei deiner geringfügigen Nebenbeschäftigung kann von Scheinselbstständigkeit keine Rede sein. Das weiß auch dein Auftraggeber ganz sicher. Er kennt die Grenze ganz genau, wieviele Stunden bzw. wieviel Geld er zahlen kann, ohne Sozialleistungen abzuführen bzw. gibts ja diese Pauschale und dann ist das alles schon korrekt so.
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Sven*
Community-Mythos
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Anmeldungsdatum: 20.01.2004
Beiträge: 11349

BeitragVerfasst am: 07.06.06 - 11:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
2. Dieses auf freier Basis Beschäftigen ist doch eh eine regelrechte Seuche, wenn ich dran denke, wie oft ich das von Bekannten selbst erlebe. Manchmal erpressen die einen regelrecht damit, lassen keine andere Wahl, entweder so oder gar kein Job.



genau das ist das Problem.
Aber wenn du erst damit anfangen willst. So what?
Niemand kann solche Winzunternehmungen sooofort vernünftig zum laufen bringen.
Problematisch wird das ganze erst wenn es nachhaltig über einen längeren Zeitraum geschieht und deine Situation nicht verändert.
Wenn du ab und an eine neue Kundenadresse/rechnung auftauchen lässt, ist zB zu erkennen das du bestrebt bist vorwärts zu kommen.

sven
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Sven*
Community-Mythos
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Anmeldungsdatum: 20.01.2004
Beiträge: 11349

BeitragVerfasst am: 07.06.06 - 11:10    Titel: Antworten mit Zitat

susiii hat Folgendes geschrieben:
Hallo Sorscha,


Bei deiner geringfügigen Nebenbeschäftigung kann von Scheinselbstständigkeit keine Rede sein. Das weiß auch dein Auftraggeber ganz sicher. Er kennt die Grenze ganz genau, wieviele Stunden bzw. wieviel Geld er zahlen kann, ohne Sozialleistungen abzuführen bzw. gibts ja diese Pauschale und dann ist das alles schon korrekt so.


Ja im Grunde hast du mit diesen Argumenten schon recht.
(schau dir doch mal Bürofroileins Beitrag an da ist das etwas anders gelagert, klar es kommt schon auf die Branche an)

Zitat:
In dem ganzen gesetzesdschungel sieht eh keiner mehr durch.

Aber Unwissenheit schützt vor Strafe nicht Wink
Denn als Kaufmann kann man sich da nicht so leicht rausreden. Wink
Ich finde es schon gut das er es so hinterfragt und da gehört auch diese Seite dazu.



gruß
sven
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lys
Gast






BeitragVerfasst am: 07.06.06 - 11:49    Titel: Antworten mit Zitat

zitat susii:
Zitat:
Bei deiner geringfügigen Nebenbeschäftigung kann von Scheinselbstständigkeit keine Rede sein. Das weiß auch dein Auftraggeber ganz sicher. Er kennt die Grenze ganz genau, wieviele Stunden bzw. wieviel Geld er zahlen kann, ohne Sozialleistungen abzuführen bzw. gibts ja diese Pauschale und dann ist das alles schon korrekt so.


Sorscha sagt doch selbst, dass er als Selbständiger für die Firma arbeitet. Er bekommt keinen Lohn, sondern ein Honorar. Da ist es völlig egal, wie viel er für seinen Zweitarbeitgeber arbeitet. Fakt ist, dass er nur für diesen einen Arbeitgeber arbeitet. Er ist als "Selbständiger" dort beschäftigt, weil der AG sich so um sämtliche Leistungen drückt, die er einen fest angestellten AN zahlen müßte.
Ein Selbständiger hat keine Grenzen, die er einhalten muss, du verwechselst es mit einem geringfügigen Job.
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sorscha-forum
Newbie
Newbie



Anmeldungsdatum: 04.03.2006
Beiträge: 16
Wohnort: Hockenheim

BeitragVerfasst am: 07.06.06 - 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

susiii hat Folgendes geschrieben:
Hallo Sorscha,

bitte lass dich wie schon gesagt nicht verrückt machen.
In dem ganzen gesetzesdschungel sieht eh keiner mehr durch.
Wenn es danach geht, dann dürftest du morgens nicht mehr aus dem Bett...

Bei deiner geringfügigen Nebenbeschäftigung kann von Scheinselbstständigkeit keine Rede sein. Das weiß auch dein Auftraggeber ganz sicher. Er kennt die Grenze ganz genau, wieviele Stunden bzw. wieviel Geld er zahlen kann, ohne Sozialleistungen abzuführen bzw. gibts ja diese Pauschale und dann ist das alles schon korrekt so.



Herzlichen Dank für die netten Worte! Das war auch meine Überlegung. Ich denke auch, dass mein Zweitarbeitgeber da ganz gut Bescheid weiß.

Nur eine Frage: Wie genau ist das bezüglich dieser Pauschale, die Du erwähnst?

LG
Sorscha
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sorscha-forum
Newbie
Newbie



Anmeldungsdatum: 04.03.2006
Beiträge: 16
Wohnort: Hockenheim

BeitragVerfasst am: 07.06.06 - 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo lys

lys hat Folgendes geschrieben:


Sorscha sagt doch selbst, dass er als Selbständiger für die Firma arbeitet. .



Äh, SIE, nicht Er! Wenn schon.


Liebe Grüße
Sorscha
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lys
Gast






BeitragVerfasst am: 07.06.06 - 16:34    Titel: Antworten mit Zitat

Embarassed Embarassed , sorry an die sorscha Very Happy

an sorscha: Wenn die sorscha ein Honorar und keinen Lohn bekommt, dann zahlt dein Auftraggeber keine Pauschalen für dich, er zahlt dir nur dein Honorar, das du ihm in Rechnung stellst. Er bezahlt keinerlei Abgaben für dich.

Wenn du selbständig bist, schreibst du doch auch deine Rechnungen, oder wie läuft das bei dir?
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Sven*
Community-Mythos
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Anmeldungsdatum: 20.01.2004
Beiträge: 11349

BeitragVerfasst am: 07.06.06 - 16:35    Titel: Antworten mit Zitat

gespannt lausche Exclamation
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chris33-forum
Community-Guru
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Anmeldungsdatum: 26.01.2006
Beiträge: 609

BeitragVerfasst am: 07.06.06 - 17:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Sorscha,
Zitat:
Hey, jetzt mach mal halblang! Wieso machst Du mich hier blöd an? Willst Du mich als Betrügerin hinstellen? Erstens will ich mich ja gar nicht selbstständig machen; ich hätte viel lieber dort einen normalen 400 Euro-Job oder eine gewöhnliche Festanstellung. Mir stinkt das, so wie es ist. Aber anders war nix zu erreichen. Ich mache das nicht aus Jux und Dollerei

Entschuldigung, ich wollte Dich nicht "blöd anmachen". Von Betrug war nicht die Rede. Ob bestimmte Klauseln in Deinem Arbeitsvertrag ungültig sind oder eingehalten werden müssen, kann Dir nur ein Rechtsanwalt sagen. Ob es Dir stinkt und warum Du das machst, spielt keine Rolle. Prüfe Deine Verträge halt genau und achte auch mögliche Vertragsstrafen - das gilt besonders auch für den Honorarvertrag! Versicherst Du da z.B., daß Du selbständig bist und Deinen Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen freistellst? Damit trägst Du das volle Risiko, irgendwann als Scheinselbständige eingestuft zu werden und Sozialbeiträge selbst zahlen zu müssen. Wenn Du aber so wenig Honorar bekommst, werden auch diese Beiträge gering sein - und wahrscheinlich lässt man Dir einige Jahre Zeit und bewertet Deine Selbständigkeit erst, wenn Du damit etwas mehr verdienst.
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lys
Gast






BeitragVerfasst am: 07.06.06 - 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

Es stellt sich mir gerade die Frage, ob man als Selbständiger überhaupt einen Arbeitsvertrag mit seinem Auftraggeber macht ? Ist es nicht vielmehr so, dass man als Selbständiger ständig auf der Suche nach neuen Aufträgen ist ? Wenn es sich so ergibt, dass man immer wieder denselben Auftraggeber hat, macht man nur vor der neuen Arbeitsaufnahme den Preis aus, den man haben will, oder liege ich da falsch?

Wenn ich einen Handwerker bestelle, mache ich auch keine Verträge außer dass ich ihm sage, was er arbeiten soll und dann gibt`s die Rechnung, ohne dass ich noch irgendwelche Pauschalen zusätzlich an den Staat zahle.

Zitat:
Scheinselbständigkeit bzw. Scheinselbstständigkeit



Das Problem der „Scheinselbständigkeit“ und den damit verbundenen Rechtsunsicherheiten und Risiken ist im Laufe der Jahre trotz mehrfacher Gesetzesänderungen nicht entschärft worden. Es gibt daher keinen Anlass zur Entwarnung, vielmehr häufen sich im Jahr 2005 die Betriebsprüfungen, in denen es Probleme gibt. Da es sich bei der Beschäftigung von Selbständigen meist um eine strukturelle Form der Zusammenarbeit handelt, kann eine Einordnung der bisher beauftragten selbständigen Mitarbeiter als "Scheinselbständige" zur Insolvenz des Unternehmens führen. Denn nach § 28 g SGB IV bleibt die Nachforderung an Sozialversicherungsbeiträgen (vier Jahre rückwirkend) am Ende am Auftraggeber hängen.



Angesichts der wirtschaftlichen Situation, der engen Marktsituation und der hohen Arbeitslosigkeit, verwundert es nicht, dass die Unternehmen versuchen, ihre Arbeitskräfte nicht als Arbeitnehmer, sondern als „freie Mitarbeiter“ zu beschäftigen.



Die freie Mitarbeit bietet für den Auftraggeber viele Vorteile. Der freie Mitarbeiter genießt keinen Kündigungsschutz und trägt auch nicht zur Überschreitung der Schwellenwerte zum Kündigungsschutz bei. Es gibt keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder an Feiertagen. Der freie Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Das Mutterschutzgesetz findet wie andere Arbeitsnehmerschutzvorschriften keine Anwendung. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen haben keine Geltung. Zu diesen arbeitsrechtlichen Vorteilen kommt, dass der Auftraggeber sich auch die teuren Sozialabgaben spart und in steuerrechtlicher Hinsicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die hohe Arbeitslosigkeit zwingt auch die Arbeitnehmer dazu, neue Wege zu beschreiten. Viele treten als Selbständige auf, um sich so für Arbeitgeber interessant zu machen. Oft wird die Selbständigkeit auch von den „Auftraggebern“ verlangt. Diese Praxis zeigt sich deutlich im Speditionsgewerbe. So werden die Fahrer dann oft zu Subunternehmern.


Die Spannungslage ist klar: Der Gesetzgeber möchte aufgrund der prekären Situation der Renten- und Krankenkassen und der hohen Arbeitslosigkeit eine Umgehung des Sozialversicherungsrechts vermeiden und von möglichst vielen Menschen Beiträge in die Solidarkassen erhalten. Die Arbeitgeber haben ein Interesse daran, möglichst kostengünstig zu arbeiten und die Beiträge für die Sozialversicherungen zu sparen. Zudem bietet die Arbeit mit „freien Mitarbeitern den Vorteil, dass das Kündigungsschutzrecht keine Anwendung findet und so natürlich flexibel auf Produktionsspitzen reagiert werden kann. Den freien Mitarbeitern fehlt damit natürlich ein hoher Grad an sozialer Absicherung, der sich insbesondere im Alter bemerkbar machen wird, wenn dann vielleicht die Aufträge ausbleiben. Die Überprüfung der freien Mitarbeiter auf ihre tatsächliche Selbständigkeit obliegt nunmehr ausschließlich den Rentenversicherungsanstalten.



Die Rentenversicherungsanstalten stellen bei einer Prüfung daher grundsätzlich hohe Anforderungen an die Voraussetzungen einer „freien Mitarbeit“. Dies hat sich grundsätzlich nicht dadurch geändert, dass die Vermutungsregel in § 7 Abs. 4 SGB IV Ende des Jahres 2002 gestrichen wurde.



Der einzige Unterschied zu vorher ist, dass die Beweislast nun wieder bei den Betriebsprüfern liegt, die Frage, wann Sozialversicherungspflicht besteht oder wann echte Selbständigkeit richtet sich aber nach wie vor nach den gleichen gesetzlichen Vorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung der Sozialgerichte. Das Problem der Scheinselbständigkeit besteht für freie Mitarbeiter, Freelancer u.a. also nach wie vor. Das Risiko, durch Betriebsprüfer aufgedeckt zu werden, auch. Diese haben es nur ein bisschen schwerer. Es ist allen Beteiligten daher nach wie vor grundsätzlich zu raten, eine Klärung des Status herbeizuführen, sofern tatsächlich Zweifel bestehen sollten.



Gefahr droht aber nach wie vor nicht nur von den Betriebsprüfern, sondern aus anderer Richtung: Auch wenn häufig beide Vertragsparteien am Anfang einer Beziehung die entsprechende Behandlung als Selbständiger wünschen, so findet doch oft eine vollständige Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers/Arbeitgebers statt. Wird dann irgendwann das Verhältnis getrübt und die Zusammenarbeit beendet, steht der ehemalige freie Mitarbeiter meist finanziell vor großen Problemen. Er wird dann versuchen, im Rahmen der Arbeitslosenversicherung zu Leistungen der BfA zu kommen. Unabhängig davon, dass in der Vergangenheit keine Beiträge gezahlt wurden, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitslos ist, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit ist schon dann erfüllt, wenn der Arbeitslose mindestens 12 Monate in einem beitragspflichtigen Beschäftigungs-verhältnis gestanden hat. Stellt der ehemalige freie Mitarbeiter einen entsprechenden Antrag und teilt er mit, dass er schon lange bei einem entsprechenden Büro beschäftigt war, wird die BfA aufgrund dieses Antrages von Amts wegen zu ermitteln haben, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag oder nicht. Lag dieses vor, muss die BfA Leistungen gewähren und wird dann von dem ehemaligen Arbeitgeber entsprechende Beiträge nachfordern. Der ehemalige freie Mitarbeiter ist bei der Prüfung der Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, als Zeuge zu hören. Da der ehemalige freie Mitarbeiter kein Interesse mehr daran haben wird, die Abgabenlast für seinen ehemaligen Arbeitgeber niedrig zu halten, sind die Verteidigungsaussichten für den Auftraggeber/Arbeitgeber in diesen Verfahren regelmäßig sehr schlecht.


Es droht noch aus anderer Richtung Ungemach: Nämlich dann, wenn die BfA den Auftragnehmer als "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen" nach § 2 Nr. 9 SGB III einordnet.


Die Voraussetzungen lauten:


§ 2 Selbständig Tätige Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
....
9. Personen, die


a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und


b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.


Es handelt sich damit um einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, wenn der Mitarbeiter keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt und im wesentlichen nur einen Auftraggeber hat. Beides bekommen Auftraggeber nur selten mit, und es kann sich auch im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses verändern! Betriebsprüfer dagegen können beide Kriterien leicht feststellen. Folge: Der freie Mitarbeiter muss Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen. Und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge und das auch noch für die letzten vier Jahre. Selbst echte freie Mitarbeiter kommen dann in Versuchung, in den Status des "Scheinselbständigen" zu geraten: Denn dann muss der Auftraggeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge anstelle des Freien Mitarbeiters zahlen. Spätestens der Anwalt wird dem freien Mitarbeiter diesen Rat erteilen. Das Risiko ist daher sehr hoch, nicht nur wegen der Aufstockung der Zahl der Betriebsprüfer.


Dieses Merkblatt beschäftigt sich vornehmlich mit der Abgrenzung und der Vertragsgestaltung für „freie Mitarbeiter“ und erläutert die Kriterien, die von den Gerichten zur Abgrenzung zwischen abhängig Beschäftigten und Selbständigen herangezogen werden.


An den Begriff des Arbeitnehmers knüpfen die unterschiedlichsten Rechtsfolgen an. Die Problematik der Abgrenzung zwischen freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern ist nicht auf das Arbeitsrecht beschränkt. Es ergeben sich insbesondere sozial- und rentenversicherungsrechtliche, aber auch streuerrechtliche Probleme. Das bedeutet im Ergebnis, dass sich drei verschiedene Gerichtszweige mit der Thematik der „Scheinselbständigkeit“ beschäftigen. Zwar nimmt jeder Gerichtszweig eine unabhängige Beurteilung vor, es wird aber die Rechtsprechung des BAG zur Arbeitnehmereigenschaft von allen anderen Gerichten zur Grundlage genommen. Es kann aber im Einzelfall durchaus zu einer unterschiedlichen Beurteilung kommen, da jede Rechtsmaterie eigene Zwecke verfolgt und deren Besonderheiten eine andere Beurteilung erfordern. Dies ist im Einzelfall immer zu überprüfen. Da aber von allen Gerichten der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff angewendet wird, richten sich die folgenden Ausführungen danach aus.



Die freie Mitarbeit soll kein Arbeitsarbeitsverhältnis begründen. Dies wollen die Parteien in der Regel gerade verhindern. Die freie Mitarbeit ist im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis eine selbständige unternehmerische Tätigkeit auf dienst- oder werkvertraglicher Grundlage.



Es sollte immer eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Die Bezeichnung dieses Vertrags als „Vertrag über eine freie Mitarbeit“ schützt nicht davor, dass die Arbeits- oder Sozialgerichte nicht doch von einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ausgehen. Es kommt nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung im Vertrag, sondern auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an.



Liegt eine persönliche Abhängigkeit vor, so ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Auf eine finanzielle Abhängigkeit kommt es grundsätzlich nicht an, diese kann aber Indiz sein. Bei der Beurteilung der „persönlichen Abhängigkeit“ kommt dem Begriff der „Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation“ eine zentrale Bedeutung zu. Eine solche Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation liegt insbesondere dann vor, wenn der „freie Mitarbeiter“ dem Weisungsrecht des Vertragspartners („Arbeitgebers“) unterliegt. Dies wird angenommen, wenn der Mitarbeiter an Anweisungen bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit gebunden ist. Je weniger der Mitarbeiter über seine Arbeitszeit und die Durchführung der Tätigkeit selbst entscheiden kann, desto eher ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene unternehmerische Risiko, dass Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Zentral ist, ob der „freie Mitarbeiter“ ein unternehmerisches Risiko trägt. Indizien dafür sind die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber, Vergütungsrisiko bei Ausfallzeiten, die Beschäftigung eigener Angestellter und Hilfskräfte und ein Auftreten als Unternehmer nach Außen (Werbung). Gegen eine Selbständigkeit kann im Einzelfall auch sprechen, dass der „freie Mitarbeiter“ nur bei einem Auftraggeber beschäftigt ist und keine anderen Aufträge annehmen kann. Die Abgrenzung wird unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall vorgenommen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass es schwierig ist, allgemeingültige Kriterien aufzustellen, bei denen eine Selbständigkeit in jedem Fall gegeben ist. Es ist daher kaum vorauszusehen, wie ein Gericht die Vertragsbeziehung einordnen wird. Rechtsunsicherheiten sind unvermeidbar. Es kann im Ergebnis nur eine Risikominimierung betrieben werden.



Kriterien, die für eine persönliche Abhängigkeit und damit für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen können:



Weisungsgebundenheit bezüglich Ort, Zeit und Dauer des Arbeitseinsatzes.

Fachliche und inhaltliche Weisungsgebundenheit.

Ausschließliche Verwendung fremden Arbeitsmaterials.

Angewiesensein auf die technischen Einrichtungen (Büro, Telekommunikation, Labor) des Auftraggebers

Dauerhafte Präsens im Unternehmen

Zeitliche und örtliche Bindung (Aufnahme in den Dienstplan).

Pflicht, Urlaub anzumelden und sich genehmigen zu lassen.

Pflicht zur Krankmeldung

Urlaubsgeld, Entschädigung bei Fehlzeiten

Ausgeübte Arbeitskontrollen

Umfassende Berichtspflichten

Verpflichtung, alle Aufträge anzunehmen

Verbot Preise zu gestalten

Verbot eigene Mitarbeiter einzustellen

Pflicht, die Leistung persönlich zu erbringen

Keine Übernahme von Kosten

Erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Arbeitnehmern

Eingliederung in den Betriebsablauf

Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern

Kriterien, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen sind:

Eigenes unternehmerisches Risiko

Freiheit auch andere Aufträge wahrzunehmen

Freie Auswahl der Auftraggeber

Mehrere Auftragnehmer

Eigene Kostenkalkulation

Vergütungsrisiko bei Ausfallzeiten

Unternehmerisches Auftreten nach Außen (Werbung, Büro usw)

Eigene Arbeitnehmer

Eigenes Zeitmanagement

Freie Auswahl des Orts der Tätigkeit, soweit dies nicht durch Inhalt und Art der Tätigkeit bedingt ist.



Diese Indizien werde von der Rechtsprechung in eine Gesamtschau gebracht. Es wird dann überprüft, ob im Einzelfall mehr für eine abhängige Beschäftigung oder für eine selbständige Tätigkeit spricht. Diese Kriterien haben keine Allgemeingültigkeit. So kann nicht aus einer zeitlichen Bindung automatisch auf eine abhängige Beschäftigung geschlossen werden. So kann bei einer Lehrkraft sehr wohl eine Selbständigkeit gegeben sein, auch wenn diese verpflichtet ist, ihre Dienstleistungen nach den Vorgaben des Stundenplans der Einrichtung zu erbringen. Dies ergibt sich einfach aus der Eigenart der Tätigkeit.



Vielfach wird dazu geraten, dass der „freie Mitarbeiter“ zum Zeichen seiner Selbständigkeit eine GmbH gründet und dieser dann als Geschäftsführer der Gesellschaft den entsprechenden Vertrag mit dem Auftraggeber schließt. Dies hilft aber grundsätzlich nicht weiter, wenn sich an der tatsächlichen Durchführung des Vertrags nichts ändert und diese die Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung erfüllt. Dann ist der Betreffende auch als Geschäftsführer einer Gesellschaft als Arbeitnehmer anzusehen. Das gleiche gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung. Auch diese begründet kein sicheres Indiz für ein selbständiges Unternehmertum.



Um eine möglichst hohe Sicherheit zu erlangen, kann nur dazu geraten werden, ein Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV bei der BfA durchzuführen und sich möglichst an die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu halten. Selbst wenn bei einer Betriebsprüfung in der Vergangenheit festgestellt wurde, dass es sich um „freie Mitarbeiter“ handelt, kann die nächste Betriebsprüfung zu einem anderen Ergebnis führen. Das Risiko für den Auftraggeber bleibt bestehen. Man muss hier die finanziellen Vorteile und die bestehenden Risiken abwägen und dann entscheiden, inwieweit die wirtschaftlichen Vorteile überwiegen. Im Zweifel sollten genügend Rücklagen für den Fall der Fälle gebildet werden, sonst können die Nachzahlungsverpflichtungen zu einer Existenzbedrohung werden.

Ziehen Sie unbedingt einen erfahrenen Anwalt zu Rate, der tatsächlich auf dem Gebiet der Scheinselbständigkeit tätig ist. Scheinselbständigkeit ist ein komplexer Sachverhalt, der sich auf der Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht abspielt und ein junges, sich entwickelndes Rechtsgebiet.

Quelle:
http://www.felser.de/felser/RechtA-Z/Arbeitsrecht_von_Abberufung_bis_Zeugnis-Dateien/scheinselbstaendigkeit.html
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Sven*
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Anmeldungsdatum: 20.01.2004
Beiträge: 11349

BeitragVerfasst am: 07.06.06 - 17:29    Titel: Antworten mit Zitat

supi der link hätte aber auch gerreicht.

weil im zitat is die schrift sooo klein Wink
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chris33-forum
Community-Guru
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Anmeldungsdatum: 26.01.2006
Beiträge: 609

BeitragVerfasst am: 07.06.06 - 17:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Lys,
Zitat:
Es stellt sich mir gerade die Frage, ob man als Selbständiger überhaupt einen Arbeitsvertrag mit seinem Auftraggeber macht ?

Kommt drauf an: vom mündlichen Auftrag bis zum mehrseitigen Vertrag ist alles drin. Problem: die Auftraggeber können sich eher einen Rechtsanwalt leisten als die Honorarkräfte Sad Meistens ist es eine vertrauensvolle Zusammenarbeit - aber es kann ja auch mal schiefgehen...
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Sven*
Community-Mythos
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Anmeldungsdatum: 20.01.2004
Beiträge: 11349

BeitragVerfasst am: 08.06.06 - 00:12    Titel: Antworten mit Zitat

Fundsache

Zitat:
Von korrekten Dienst- und Werkverträgen unterscheiden sich "Freie Mitarbeiter"-Verträge häufig dadurch, dass sie

ein weitgehendes Weisungsrecht des Auftraggebers beinhalten,
vorgeschriebene Arbeitszeiten, aber keinen bezahlten Urlaub und keine Bezahlung im Krankheitsfall enthalten,
ein Konkurrenzverbot, aber kein festes Auftragsvolumen vereinbaren,
den "Freien" fest in den Betrieb einbinden, aber ohne Kündigungsschutz und Sozialversicherung,
und vor allem die Vergütung so niedrig ansetzen, dass sie – korrekt umgerechnet – weit unter einem seriösen Angestelltengehalt liegt.
Wo es sich um eine scheinselbstständige Beschäftigung handelt, versucht man das oft zu verschleiern, indem das vereinbarte Entgelt vierteljährlich bezahlt wird. Eine solche Vertragsklausel ist immer Anlass zu höchster Wachsamkeit!


Quelle http://www.ratgeber-e-lancer.de/020104.html#02010405
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Sven*
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Anmeldungsdatum: 20.01.2004
Beiträge: 11349

BeitragVerfasst am: 08.06.06 - 00:21    Titel: Antworten mit Zitat

@lys

Zitat:
Wenn ich einen Handwerker bestelle, mache ich auch keine Verträge


Ähh? echt? Wink
Aber du meintest sicher den hier Wink

gruß
sven
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